Ab dem 28. Juni 2025 wird Barrierefreiheit gesetzlich festgeschrieben. In der EU ansässige Firmen sind dann ab einer bestimmten Unternehmensgröße verpflichtet, ihre Online-Präsenz gemäß den Zugangsrichtlinien für Webinhalte (Web Content Accessibility Guidelines, WCAG) zu gestalten. In Deutschland wird die Richtlinie mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt, das der Allgemeinheit einen hohen Nutzen bieten soll.
Die europaweit identischen regulatorischen Anforderungen zielen darauf ab, Menschen die beispielsweise blind, sehbehindert, gehörlos oder motorisch eingeschränkt sind, einen barrierefreien Zugang zu Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen. Einschlägigen Erhebungen zufolge erhalten damit etwa 20% aller Menschen einen besseren Zugang zu den Märkten. Zeitgleich sollen auch Unternehmen von der Umsetzung der ‚European Accessibility Act‘ (EAA) in nationales Recht profitieren. Etwa durch gesteigerte Absatzmöglichkeiten aufgrund einer erweiterten Zielgruppe und daraus resultierend höherer Umsätze. Schätzungen zufolge können durch die barrierefreie Umstellung außerdem bis zu 50 % Kosten eingespart werden, da sich durch Standards beispielsweise individuelle Doppelentwicklungen und redundante Anpassungen für unterschiedliche Märkte vermeiden lassen.
Einen ersten richtungsweisenden Schritt hat die Europäische Union mit der Einführung des Europäischen Gesetzes zur Barrierefreiheit am 17. April 2019 bereits unternommen. Nun gilt es, einen erweiterten einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen und damit die Barrierefreiheit von Websites, E-Commerce Websites, Online-Shops und Mobile Apps sicherzustellen.
Website-Compliance
Das europaweit einheitliche Gesetz EAA ist somit eine Ergänzung zur Richtlinie 2016/2102, die bereits jetzt öffentliche Stellen zur Barrierefreiheit verpflichtet. Künftig sind nun auch Importeure, Händler, Hersteller und Dienstleister mit mindestens 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz ab 2 Millionen Euro gefordert, den Vorgaben ddes Gesetzes nachzukommen. Aber auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die Produkte oder Dienstleistungen in EU-Ländern anbieten, müssen die Vorschriften der Richtline erfüllen.
„Tritt ein Unternehmen als Vorreiter in einer inklusiven digitalen Landschaft auf, lässt sich dies als Wettbewerbsvorteil nutzen“, ist Florian Schildein, Geschäftsführer der Butter and Salt GmbH, überzeugt. Der Marketingexperte und sein Team unterstützen Unternehmen dabei, präzise Kommunikations- und Informationsstrategien zu entwickeln und Onlineauftritte rechtzeitig und richtlinienkonform umzugestalten.
Multimediale Barrierefreiheit
Umzusetzen sind die Maßgaben des Gesetzes, sobald ein unter die Regelung fallendes Unternehmen seine Website aktualisiert oder eine neue Website erstellen lässt. Die dabei zu beachtenden „Erfolgskriterien“ der WCAG sind in drei Stufen unterteilt. Danach umfasst Stufe A grundlegende Anforderungen und die Stufe AA den globalen Standard. Die Stufe AAA beinhaltet hingegen Parameter für spezielle Software und ist für die meisten Unternehmen nicht relevant. Die in den Stufen A und AA zusammengefassten 50 Kriterien müssen indessen umgesetzt werden. Ein Verstoß gegen die BFSG kann nicht nur zu einer Abmahnung etwa durch Wirtschaftsverbände führen, sondern auch als Ordnungswidrigkeit mit teils hohen Bußgeldern belegt werden.
Die auf den Websites betroffener Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen müssen somit für möglichst viele Menschen auf möglichst vielen Geräten leicht zugänglich sein. Dazu ist es beispielsweise erforderlich, gesprochene Texte in einem Video mit Untertitel zu versehen und es somit auch Gehörlosen ermöglichen, den Inhalt eines Videos zu verstehen. Außerdem dürfen eingeblendete Interaktionen auf Websites keine sichtbaren Informationen überlagern. Ferner müssen Steuerungselemente nahtlos funktionieren, sei es durch Wischen, Ziehen mit der Maus oder alternative Klick- und Tippaktionen. Klickbare Bereiche sollten dabei eine minimale Größe von 24 x 24 Pixeln aufweisen. Das lässt sich gewährleisten, indem zwischen klickbaren Elementen ein Mindestabstand von 24 Pixeln auf allen Seiten eingehalten wird. Inline-Elemente wie Links in Fließtexten oder klickbare Markierungen auf Karten sind aber weiterhin zulässig. Überdies ist es erforderlich, eine ‚Erklärung zur Barrierefreiheit‘ bereitzuhalten, die selbstverständlich auch barrierefrei zugänglich sein muss.
Präzise Umsetzung im Fokus
Unabhängig davon, ob es sich um Texte, Bilder, Animationen oder bewegte Bilder wie Videos und Trailer handelt – die Experten von Butter and Salt passen die kundenspezifischen Kommunikationsmaßnahmen mit fundiertem Know-how präzise an die gesetzlichen Anforderungen an. „Unsere Mission ist es, Kunden durch den Prozess der Richtlinienkonformität zu führen und Websites sowie Apps gemäß den neuesten Standards für eine barrierefreie Onlinepräsenz zu optimieren und dadurch einem breiten Publikum zugänglich zu machen“, betont Schildein abschließend.